Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Fassung 1.1 vom 29.05.2018

§1 Definitionen

  1. Kunde bezeichnet den Vertragspartner von NETZENTWICKLER.
  2. Dritte bezeichnet alle Personen (auch juristische) außer den Vertragsparteien selbst, auch Erfüllungsgehilfen der Vertragsparteien, mit ausschließlicher Ausnahme von Ämtern und Behörden, Rechtsvertretern, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Notaren und sonstiger Berufsträger, die aufgrund Gesetzes eine Schweigepflicht trifft.
  3. Vertragsgegenstand ist die vom Kunden und Netzentwickler in Anlage A zu diesem Vertrag vereinbarte Leistung. Anlage A ist wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages. Soweit der Vertragsgegenstand verändert (z.B. erweitert, verringert etc.) werden sollte, ist dies nur durch weitere Vereinbarung in Schriftform (§ 126 BGB) möglich; die jeweilige Änderungsvereinbarung wird mit Unterzeichnung ebenfalls wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages.

§2 Geheimhaltung

Beide Vertragsparteien sind verpflichtet alle ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Ausführung bekanntgewordenen Informationen, die offensichtlich vertraulich sind, sowie wechselseitig bekanntgewordene Firmeninterna nicht an Dritte weiterzugeben oder auf sonstige Weise zu verwerten und dafür Sorge zu tragen, dass diese Verpflichtung auch von den von ihr eingesetzten Personen oder Firmen eingehalten wird. Als Firmeninterna gelten alle geschäftlichen, betrieblichen, organisatorischen und technischen Kenntnisse, Vorgänge und Informationen, die nach dem erkennbaren Willen der Vertragspartei nur einem bestimmten Personenkreis zugänglich sind und nicht der Allgemeinheit bekannt werden sollen, so auch sämtliche dem Kunden überlassenen Zugangsdaten und damit der Zugang zu den Plattformen von NETZENTWICKLER an sich. Die Geheimhaltungspflicht bleibt auch nach Ablauf oder Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehen.

§3 Softwareüberlassung, Softwarelizenzen

  1. Sofern NETZENTWICKLER dem Kunden Software (z.B. Registriersoftware) zur Verfügung stellt, wird darauf hingewiesen, dass die Software nicht für die Verwendung in Gefahrenumgebungen, die ausfallsichere Kontrollmechanismen erfordern, konzipiert, vorgesehen oder lizensiert ist, dies einschließlich und ohne Ausnahme in den folgenden Bereichen: Entwurf, Konstruktion, Wartung oder Betrieb von Nuklearanlagen, Flugverkehrs- oder Flugkommunikationssystemen, Flugsicherungssystemen sowie Lebenserhaltungs- oder Waffensystemen.
  2. Sofern NETZENTWICKLER dem Kunden Software zur Verfügung stellt, wird dem Kunden  ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht für die Dauer der Vertragslaufzeit übertragen. Im Übrigen gelten die Lizenzbestimmungen der jeweiligen Programmhersteller. Die Installation oder Wartung der Software ist nicht Bestandteil dieses Vertrages, außer sie ist schriftlich vereinbart. Die Software wird dem Kunden als Download oder auf einem Datenträger zur Verfügung gestellt. In Prospekten, Anzeigen, Dokumentationen und ähnlichen Schriften enthaltene Angaben stellen nur Beschreibungen dar und enthalten keine Garantie der Beschaffenheit der Produkte. Die Garantie der Beschaffenheit der Produkte bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Der Kunde darf Softwareprodukte der NETZENTWICKLER einschließlich deren Dokumentation ausschließlich aufgrund einer von NETZENTWICKLER erteilten Lizenz nutzen.
  3. Durch die von NETZENTWICKLER gewährte Softwarelizenz erhält der Kunde ein persönliches, zeitlich beschränktes, anlagenabhängiges, nicht ausschließliches und nur mit vorheriger Einwilligung in Schriftform (§ 126 BGB) von NETZENTWICKLER übertragbares Recht zur Nutzung der lizenzierten Software, das keinesfalls zur Gewährung von Unterlizenzen berechtigt (einfache, beschränkte Lizenz). Eine Weiterveräußerung, Schenkung oder Vermietung oder anderweitige Weitergabe bzw. gleich wie geartete Übertragung der Software an Dritte ist nicht zulässig. Der Kunde ist ferner keinesfalls berechtigt, die Software gleich in welcher Weise zu verändern oder in missbräuchlicher Weise zu nutzen. Das Recht auf Nutzung der Software durch den Kunden besteht nur während der Vertragslaufzeit.
  4. Verstößt der Kunde gegen eine der unter § 3 Abs. 3 vorgenannten Beschränkungen, ist er je Einzelfall zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,- Euro (in Worten: fünftausend Euro) an NETZENTWICKLER verpflichtet. Dem Kunden bleibt unbenommen, nachzuweisen, dass NETZENTWICKLER ein niedrigerer, ein höherer oder auch gar kein Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes bleibt hiervon unberührt.
  5. Da es sich um eine anlagenabhängige, persönliche Softwarelizenz handelt, muss der Kunde, der die Software auf mehreren Anlagen (physikalischen oder virtuellen Computern) einsetzen möchte, eine der Anlagenzahl entsprechende Anzahl von Lizenzen erwerben, wobei jeder physikalische oder virtuelle Computer eine einzelne Anlage darstellt, gleich ob der Computer in einem Netzwerk mit anderen verbunden oder alleine (autonom) betrieben wird.
  6. NETZENTWICKLER verpflichtet sich, der Nutzung auf einer anderen Anlage zuzustimmen, welche die ursprüngliche ersetzt, soweit NETZENTWICKLER die identische Version der lizenzierten Software auch für die Nutzung auf diesen Anlagen allgemein anbietet. Wird die Anlage gewechselt, muss die Software aus der bisherigen Anlage gelöscht werden. Auf Wunsch von NETZENTWICKLER hat der Kunde die Löschung durch notarielle eidesstattliche Versicherung zu versichern. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätig halten oder Benutzen auf mehr Anlagen, als es die Anzahl der zugeteilten Lizenzen erlaubt, ist unzulässig, dies mit Ausnahme der Herstellung einer Sicherungskopie.
  7. Software wird dem Kunden als Programm, Bytecode oder verschlüsselter Quellcode überlassen. Die Überlassung technischer Programmdokumentationen, insbesondere des unverschlüsselten Quellcodes, wird nicht geschuldet und ist nicht Bestandteil dieser Überlassung. Ein Recht zur Einsichtnahme in diese Unterlagen besteht nicht. Der Kunde darf keine Verfahren irgendwelcher Art anwenden, um aus der Software Quellprogramme oder Teile davon auszulesen, wiederherzustellen oder um Kenntnisse über Konzeption oder Erstellung der Software zu erlangen. Davon ausgenommen sind lediglich die Fälle des § 69e UrhG.
  8. Die Software darf nur insoweit kopiert oder vervielfältigt werden, als dies für den Betrieb auf der lizenzierten Anlage und zu Archivierungs- und Sicherungszwecken notwendig ist. Überlassene Unterlagen einschließlich angefertigter Duplikate sind vom Kunden nach Ende der Nutzungsberechtigung oder Bezug eines Updates gemäß § 3 Abs. 14, unaufgefordert zu vernichten, soweit die Aufbewahrung durch den Kunden nicht gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Auf Wunsch von NETZENTWICKLER hat der Kunde die Vernichtung durch notarielle eidesstattliche Versicherung zu versichern.
  9. Sofern der dem Kunden überlassene Datenträger Software enthält, die von der dem Kunden erteilten Lizenz nicht umfasst ist, darf der Kunde diese Software nur aufgrund einer gesonderten Lizenz nutzen.
  10. Der Kunde wird sämtliche Informationen über die Software sowie die verwendeten Methoden und Verfahren vertraulich behandeln. Er verpflichtet sich insbesondere dazu, wesentliche Verfahren und Ideen hieraus nicht mittelbar oder unmittelbar zur Erstellung eigener Software zu verwenden. Eine Veränderung der lizensierten Software bedarf der ausdrücklichen vorherigen Einwilligung in Schriftform (§ 126 BGB) durch NETZENTWICKLER.
  11. Alle Rechte, insbesondere Urheberrechte, an der überlassenen Software sowie der überlassenen Dokumentation stehen, soweit dies nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet ist, ausschließlich NETZENTWICKLER zu.
  12. Softwarelizenzen werden auf beschränkte Zeit gewährt. Das eingeräumte Nutzungsrecht (Lizenz) erlischt bei Ende des Mietvertrags zwischen NETZENTWICKLER und dem Kunden, unabhängig vom Rechtsgrund der Beendigung des Mietvertrages.
  13. NETZENTWICKLER macht darauf aufmerksam, dass der Kunde für alle Schäden aufgrund von Urheberrechtsverletzungen und/oder Verletzung von sonstigen gewerblichen Schutzrechten haftet, die der Kunde verursacht; auf ein Verschulden des Kunden kommt es hierbei nicht an.
  14. NETZENTWICKLER behält sich Produktänderungen vor, die die generelle Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen. Unabhängig hiervon stellt NETZENTWICKLER während der Laufzeit des Vertrages für Kunden Updates in Form von neuen Programmversionen der Software zur Verfügung. In diesem Falle verliert die alte Lizenz ihre Gültigkeit. Der Kunde wird die ihm von NETZENTWICKLER angebotenen Programmversionen übernehmen, es sei denn, dass die Übernahme für den Kunden unzumutbar ist. Lehnt der Kunde die Übernahme der neuen Version zu Recht wegen der von ihm behaupteten Unzumutbarkeit ab, sind beide Parteien berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, den Mietvertrag der Software zu kündigen.
  15. Im Falle der Beendigung des Vertrages ist der Kunde verpflichtet, die Originalsoftware und alle Kopien einschließlich etwaiger abgeänderter Exemplare sowie des schriftlichen Materials zu vernichten. Der Kunde wird die Erfüllung dessen NETZENTWICKLER innerhalb von 14 Tagen schriftlich bestätigen. Auf Wunsch von NETZENTWICKLER hat der Kunde die Vernichtung durch notarielle eidesstattliche Versicherung zu versichern.
  16. Der Kunde ist nicht befugt, die Software in irgendeiner Weise zu verändern oder verändern zu lassen, insbesondere ist er nicht berechtigt Kennzeichnungen, die der Verhinderung von Raubkopien und dem Schutz des Urheberrechts dienen, von der Software zu entfernen oder entfernen zu lassen.

§4 Pflichten des Kunden

  1. Der Kunde ist verpflichtet, die jeweiligen Leistungen von NETZENTWICKLER nicht missbräuchlich zu nutzen und hat rechtswidrige Handlungen zu unterlassen.
  2. Im Falle der Überlassung von Software an den Kunden wird die Lauffähigkeit der Software durch einen Online-Abgleich sichergestellt. Insoweit verpflichtet sich der Kunde dazu, regelmäßig online eine Gültigkeitsprüfung durchzuführen, mindestens einmal alle 14 Tage.  
  3. NETZENTWICKLER weist darauf hin, dass die etwaig überlassene Software nicht mehr lauffähig ist, wenn die Gültigkeitsprüfung gem. § 4 Abs. 2 nicht, nicht regelmäßig und/oder verspätet durchgeführt wird. Eine Änderung von Mietlizenzen (Erweiterung oder Minderung des Leistungsumfanges, jedoch nur im Rahmen der von NETZENTWICKLER angebotenen Produkte) ist mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende jederzeit während der Laufzeit des Vertrages möglich.
  4. Im Falle der Überlassung von Software an den Kunden wird der Kunde zur Vermeidung größerer Schäden durch Datenverluste in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal alle 24 Stunden, eine Sicherungskopie anfertigen. In die erste Sicherung ist auch die Originalsoftware mit einzubeziehen und diese zusammen mit der Lizenzurkunde an einem sicheren Ort zu verwahren.
  5. Der Kunde hat die Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften und behördliche Auflagen sicherzustellen, soweit diese gegenwärtig oder zukünftig für die Teilnahme am Datenaustausch erforderlich sind oder werden.
  6. Der Kunde verpflichtet sich, NETZENTWICKLER erkennbare Mängel oder Schäden (Störungsmeldungen) unverzüglich anzuzeigen und alle Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Mängel oder Schäden und ihrer Ursachen ermöglichen oder die Beseitigung der Störung erleichtern oder beschleunigen.
  7. Der Kunde verpflichtet sich, bei Gestaltung seiner Internet-Präsenz und / oder der Entwicklung von Software mit Zugriff auf die Systeme von NETZENTWICKLER auf Techniken zu verzichten, die eine übermäßige Inanspruchnahme der Einrichtungen von NETZENTWICKLER verursachen. NETZENTWICKLER kann Internet-Präsenzen oder IP-Adressen mit diesen Techniken von jeglichem Zugriff ausschließen, bis der Kunde die Techniken beseitigt / deaktiviert hat.
  8. Der Kunde verpflichtet sich ferner, die von NETZENTWICKLER gestellten Ressourcen nicht für folgende Handlungen einzusetzen:
    1. unbefugtes Eindringen in fremde Rechnersysteme (Hacking);
    2. Behinderung fremder Rechnersysteme durch Versenden / Weiterleiten von Datenströmen und / oder E-Mails (Spam- / Mail-Bombing),
    3. Suche nach offenen Zugängen zu Rechnersystemen (Port Scanning);
    4. Versenden von E-Mail an Dritte zu Werbezwecken, sofern er nicht davon ausgehen darf, dass der Empfänger ein Interesse hieran hat (z.B. nach Anforderung oder vorhergehender Geschäftsbeziehung);
    5. das Fälschen von IP-Adressen, Mail- und Newsheadern sowie die Verbreitung von Viren.

§5 Entgelte und Zahlung

  1. NETZENTWICKLER erhält die im Anhang (Anlage A) zu diesem Vertrag vereinbarten Entgelte.
  2. Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich zu Beginn jedes Monats für den laufenden Monat im Voraus; das in Rechnung gestellte Entgelt ist sofort ohne Abzug fällig.
  3. Sofern der Kunde nicht am Lastschriftverfahren oder einem abwicklungstechnisch vergleichbaren Verfahren teilnimmt, muss der Rechnungsbetrag spätestens am vierzehnten Tag ab Rechnungsdatum auf dem in der Rechnung angegebenen Konto von NETZENTWICKLER gutgeschrieben sein. Verstreicht diese Frist fruchtlos, befindet sich der Kunde in Verzug.
  4. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass sein Konto im Abbuchungszeitraum ausreichende Deckung aufweist. Sollten dem Auftragnehmer durch die Zahlungsverweigerung des kontoführenden Instituts Kosten entstehen, so wird der Kunde diese auf Anforderung unverzüglich erstatten.
  5. Einwände gegen berechnete Lieferungen und Leistungen müssen NETZENTWICKLER schriftlich per Fax oder Briefpost innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechnungsdatum mitgeteilt werden. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Beträge als genehmigt.
  6. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist NETZENTWICKLER berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 8% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank als Mindestverzugsschaden geltend zu machen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bei entsprechendem Nachweis wird dadurch nicht ausgeschlossen, ebenso bleibt dem Kunden die Möglichkeit unbenommen, nachzuweisen, dass ein höherer, ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.
  7. Kommt der Kunde mit einer oder mehr Zahlungen in Verzug, so wird er hierüber durch NETZENTWICKLER informiert. Kommt es nicht binnen vierzehn Tagen nach Zustellung dieser Zahlungserinnerung zum Ausgleich des / der offenen Posten(s), so ist NETZENTWICKLER gemäß §8 Abs. 3 berechtigt den Zugang zu den Plattformen von NETZENTWICKLER zu sperren. Bleibt der Kunde auch vierzehn Tage nach einer weiteren Zahlungsaufforderung säumig, so steht NETZENTWICKLER gemäß §10 Abs. 3 die fristlose Kündigung des Vertrages und damit die Einstellung aller Lieferungen und Leistungen zu.
  8. Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises bleiben Lieferungen und Leistungen Eigentum von NETZENTWICKLER. Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, kann NETZENTWICKLER, unbeschadet sonstiger Rechte, die gelieferte Ware zur Sicherung seiner Rechte zurücknehmen, wenn NETZENTWICKLER dies dem Kunden angekündigt und ihm eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
  9. Gegen Ansprüche von NETZENTWICKLER kann der Kunde nur mit unbestrittenen, ausdrücklich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertrag zu.
  10. Der Kunde verzichtet auf sein Leistungsbestimmungsrecht und ist mit einer Verrechnung gemäß §366 Abs. 2 BGB einverstanden. NETZENTWICKLER nimmt diesen Verzicht bereits hiermit an.

§6 Leistungspflichten

  1. Soweit an Servern von NETZENTWICKLER, auf denen Inhalte des Kunden gespeichert sind, Reparaturzeiten notwendig werden, welche vorhersehbar den Zugang von Nutzern zu diesen Dateien und Daten für mehr als vier Stunden unmöglich machen, wird NETZENTWICKLER den Kunden mindestens 3 Werktage vorher per E-Mail darüber unterrichten.
  2. Soweit NETZENTWICKLER kostenlose Zusatzleistungen zur Verfügung stellt, hat der Kunde auf ihre Erbringung keinen Erfüllungsanspruch. NETZENTWICKLER ist befugt, solche bisher vergütungsfrei zur Verfügung gestellten Dienste innerhalb einer Frist von 24 Stunden einzustellen, zu ändern oder nur noch gegen Entgelt anzubieten. In diesem Fall informiert NETZENTWICKLER den Kunden unverzüglich.
  3. Soweit nicht ausdrücklich anders mit dem Kunden schriftlich vereinbart, gewährt NETZENTWICKLER dem Kunden kostenlose technische Unterstützung (Support). Geleistet wird der Support werktags via E-Mail oder Telefon innerhalb der normalen Bürozeiten. NETZENTWICKLER leistet keinen direkten Support für Kunden des Kunden, sofern keine anderweitigen Vereinbarungen schriftlich getroffen wurden.
  4. NETZENTWICKLER gewährleistet eine Erreichbarkeit seiner Server von 99% im Jahresmittel. Hiervon ausgenommen sind Zeiten, in denen der Server aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich von NETZENTWICKLER liegen (höhere Gewalt, Verschulden Dritter etc.) nicht zu erreichen ist. NETZENTWICKLER kann den Zugang zu den Leistungen beschränken, sofern die Sicherheit des Netzbetriebes, die Aufrechterhaltung der Netzintegrität, insbesondere die Vermeidung schwerwiegender Störungen des Netzes, der Software oder gespeicherter Daten dies erfordern.

§7 Haftung und Gewährleistung

  1. NETZENTWICKLER haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für einfache Fahrlässigkeit aber nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten; vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf. Die Ersatzansprüche des Kunden sind ihrer Höhe nach auf den Umfang des Auftragswertes begrenzt. Dies alles gilt auch für ein Verschulden von Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertretern von NETZENTWICKLER.
  2. Die Haftung für alle übrigen Schäden, insbesondere Folgeschäden, mittelbare Schäden oder entgangenen Gewinn, ist ausgeschlossen.
  3. Soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden, gleich aus welchen Rechtsgründen, ausgeschlossen. NETZENTWICKLER haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet NETZENTWICKLER nicht für entgangenen Gewinn oder für sonstige Vermögensschäden des Kunden.
  4. Der Kunde muss offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich per Fax oder Briefpost gegenüber NETZENTWICKLER mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich NETZENTWICKLER mitzuteilen.
  5. NETZENTWICKLER weist darauf hin, dass es nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich ist, Hard- und Software so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungskombinationen fehlerfrei arbeitet oder gegen Manipulation durch Dritte geschützt werden kann. NETZENTWICKLER garantiert nicht, dass von NETZENTWICKLER eingesetzte oder bereitgestellte Hard- und Software den Anforderungen des Kunden genügt, für bestimmte Anwendungen geeignet ist, ferner dass diese absturz-, fehler- und virusfrei ist. NETZENTWICKLER gewährleistet gegenüber dem Kunden nur, dass von NETZENTWICKLER eingesetzte oder bereitgestellte Hard- und Software zum Überlassungszeitpunkt, unter normalen Betriebsbedingungen und bei normaler Instandhaltung im Wesentlichen gemäß Leistungsbeschreibung des Herstellers funktioniert. Für bekannte Fehler seitens des Herstellers übernimmt NETZENTWICKLER keinerlei Gewährleistung.
  6. NETZENTWICKLER hat zunächst das Recht dreimal Nachbesserung zu leisten, wobei NETZENTWICKLER in der Wahl der Nachbesserung frei ist. Schlägt die dritte Nachbesserung eines nicht unerheblichen Mangels endgültig fehl oder ist sie unzumutbar, so hat der Kunde das Recht, die Vergütung angemessen herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Abtretung dieser Ansprüche des Kunden ist ausgeschlossen. Der Kunde muss im Rahmen der Gewährleistung gegebenenfalls einen neuen Programm- / Entwicklungsstand übernehmen, es sei denn, dies führt für ihn zu erheblich unangemessenen Anpassungs- und Umstellungsproblemen.
  7. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die NETZENTWICKLER die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei einem Lieferanten oder Vorlieferanten eintreten) hat NETZENTWICKLER auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. In diesem Falle ist NETZENTWICKLER berechtigt, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird NETZENTWICKLER von seiner Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche gegen NETZENTWICKLER herleiten, dies jedoch nur dann, wenn NETZENTWICKLER den Kunden unverzüglich von den Hinderungsgründen benachrichtigt hat.
  8. Sollten aufgrund technischer Probleme einzelne oder mehrere Leistungen von NETZENTWICKLER nicht verfügbar sein, so ist der Kunde verpflichtet dies unverzüglich gegenüber NETZENTWICKLER mitzuteilen. NETZENTWICKLER bemüht sich innerhalb einer Reaktionszeit von 24 Stunden, mit der Beseitigung der Störung zu beginnen. Die Störungsbeseitigung erfolgt schnellstmöglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen nach Beginn der Störungsbeseitigung. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
  9. Der Kunde verpflichtet sich, NETZENTWICKLER und deren Erfüllungsgehilfen oder gesetzliche Vertreter im Innenverhältnis von allen etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf rechtswidrigen Handlungen des Kunden oder inhaltlichen Fehlern der von diesem zur Verfügung gestellten Informationen beruhen. Diese Verpflichtung umfasst insbesondere auch Ansprüche Dritter und etwaige Rechtsverteidigungskosten, die aus dem Verstoß des Kunden gegen einen oder mehrere Punkte dieses Vertrages resultieren. Hierbei hat der Kunde die Wahl, ob er lediglich die Kosten einer von NETZENTWICKLER zu beauftragenden Rechtsvertretung zahlt oder ob er sich selbst und auf eigene Kosten um die Beauftragung einer Rechtsvertretung kümmert.
  10. Soweit die Haftung infolge der vorstehenden Bestimmungen und sonst in diesem Vertrag enthaltenen Klauseln von NETZENTWICKLER ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen von NETZENTWICKLER. Die vorstehenden und sonst in diesem Vertrag enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder ein Personenschaden vorliegt. Sie gelten ferner dann nicht, wenn der Kunde Ansprüche aus §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz geltend macht. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist, ist die Haftung von NETZENTWICKLER der Höhe nach begrenzt auf den unmittelbaren Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist, maximal jedoch begrenzt auf den Umfang des Auftragswerts. Wesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf.

§8 Vertragsbedingungen

  1. NETZENTWICKLER wird nur auf Grundlage des vorliegenden Vertrages tätig. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
  2. Dieser Vertrag kommt mit der Annahmeerklärung (Unterzeichnung des Vertrages) durch NETZENTWICKLER oder der Inanspruchnahme der Leistung durch den Kunden zustande, nachdem sich der Vertragspartner durch Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug als Unternehmer im Sinne des BGB legitimiert hat und wird für die im Vertrag bezeichnete Mindestlaufzeit geschlossen.
  3. Im Falle eines Verstoßes gegen einen oder mehrere Punkte dieses Vertrages ist NETZENTWICKLER unverzüglich und ohne Ankündigung zur sofortigen Sperrung einzelner oder aller Funktionen und / oder Zugänge berechtigt, auch um etwaigen weiteren auch nur entfernt drohenden Schaden von den Vertragsparteien abzuwenden.
  4. Änderungen der vertraglichen Geschäftsbedingungen darf NETZENTWICKLER jederzeit vornehmen, soweit diese aufgrund geänderter Umstände erforderlich werden und für den Kunden nicht unzumutbar sind. Solche Änderungen teilt NETZENTWICKLER dem Kunden schriftlich oder auf elektronischem Wege mit. Widerspricht der Kunde den Änderungen nicht binnen 14 Tagen, so gelten die Änderungen als angenommen. Der Widerspruch muss in Schriftform (§ 126 BGB) erfolgen.
  5. NETZENTWICKLER stellt die Möglichkeit der automatischen Verwaltung vieler Dienste (z.B. über ein Web-Interface) bereit. Nach Vertragsabschluss erhält der Kunde schriftlich oder auf elektronischem Wege alle notwendigen Informationen zur Nutzung dieser Schnittstellen.

§9 Kommunikation

  1. NETZENTWICKLER tritt mit dem Kunden über die in Anlage B des Vertrages angegebenen Daten in Kontakt. Der Kunde sichert zu, dass die von ihm gemachten Daten richtig und vollständig sind. Er verpflichtet sich NETZENTWICKLER jeweils unverzüglich über Änderungen der mitgeteilten Daten zu unterrichten und auf entsprechende Anfrage von NETZENTWICKLER binnen vierzehn Tagen ab Zugang die aktuelle Richtigkeit erneut zu bestätigen. Dieses betrifft insbesondere Name, Postanschrift, E-Mailadresse sowie Telefon- und Telefax-Nummer des Kunden.
  2. Kontakt und ladungsfähige Anschrift von NETZENTWICKLER: 
     
     Anschrift:
     Netzentwickler GmbH
     Geschäftsführer: Felix Weigand
     Gilgenborn 44
     56179 Vallendar
     Deutschland (DE)
     
     E-Mail: de.info@netzentwickler.de
     
     Telefon: +49 (0) 261 500 810 31
     Telefax: +49 (0) 261 500 810 41 
  3.  
  4. Soweit dieser Vertrag nicht ausdrücklich die Schriftform (§ 126 BGB) vorschreibt, können alle Erklärungen von NETZENTWICKLER auf elektronischem Wege an den Kunden gerichtet werden. Dies gilt auch für Abrechnungen im Rahmen des Vertragsverhältnisses.

§10 Kündigung und ihre Folgen

  1. Die Kündigung hat in Schriftform (§ 126 BGB), spätestens bis zum 3. Tag eines Monats zu erfolgen, um ab dem 1. des darauffolgenden Monats in Kraft zu treten. Eine ordentliche Kündigung vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Vertragslaufzeit ist ausgeschlossen.
  2. Das beiderseitige Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt durch die vertraglichen Regelungen zur ordentlichen Kündigung unberührt.
  3. Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung steht NETZENTWICKLER insbesondere dann zu, wenn
    1. der Kunde mit einer oder mehr Zahlungen selbst 14 Tage nach der zweiten Zahlungsaufforderung in Verzug ist;
    2. die Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahren über das Vermögen des Kunden beantragt wurde, ein solches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgewiesen wurde;
    3. der Kunde gegen einen oder mehrere Punkte dieses Vertrages verstößt;
    4. der Kunde einer Vertragsänderung widerspricht;
    5. ein anderes Unternehmen die Tätigkeit von NETZENTWICKLER übernimmt und dem Kunden einen diesem Vertrag entsprechenden Vertrag bietet.
  4. Die Kündigung des Rahmenvertrages berührt dessen Geltung für die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus einzelnen Aufträgen nicht.
  5. Nach Beendigung des Rahmenvertrages erfolgt keine weitere automatische Verlängerung der Aufträge.
  6. Auch bei vorzeitiger Beendigung des Auftrages schuldet der Kunde das volle Entgelt für den vertraglich vereinbarten Zeitraum.

§11 Datenschutz

  1. NETZENTWICKLER wird beim Umgang mit personenbezogenen Daten die jeweils einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen einhalten.
  2. NETZENTWICKLER weist den Kunden darauf hin, dass personenbezogene Daten und andere Informationen, die sein Nutzungsverhalten betreffen, von NETZENTWICKLER während der Dauer des Vertragsverhältnisses gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertragszwecks, insbesondere für Abrechnungszwecke, erforderlich ist oder wie es die vom Gesetzgeber vorgesehenen vielfältigen Speicherfristen vorsehen. Der Kunde erklärt sich mit der Speicherung einverstanden. Nach Fortfall des jeweiligen Zweckes bzw. Ablauf dieser Fristen werden die entsprechenden Daten routinemäßig und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften gelöscht.
  3. Die erhobenen Bestandsdaten verarbeitet und nutzt NETZENTWICKLER auch zur Beratung seiner Kunden, zur Werbung und zur Marktforschung für eigene Zwecke und zur bedarfsgerechten Gestaltung seiner Leistungen. Der Kunde ist damit einverstanden, dass NETZENTWICKLER ihm vertragsbezogene Informationen (wie z.B. Vertragsänderungen, Rechnungen etc.) per Email zusendet. Unabhängig hiervon ist der Kunde damit einverstanden, dass NETZENTWICKLER zu Informations- und Marketingzwecken Emails an die Adresse des Kunden versendet, diesem kann der Kunde widersprechen.
  4. NETZENTWICKLER verpflichtet sich, dem Kunden auf Verlangen jederzeit über den gespeicherten Datenbestand, soweit er ihn betrifft, vollständig und unentgeltlich Auskunft zu erteilen. NETZENTWICKLER wird weder diese Daten noch den Inhalt privater Nachrichten des Kunden ohne dessen Einverständnis an Dritte weiterleiten. Dies gilt nur insoweit nicht, als NETZENTWICKLER gesetzlich verpflichtet ist, Dritten, insbesondere staatlichen Stellen, solche Daten zu offenbaren oder soweit international anerkannte technische Normen dies vorsehen.
  5. NETZENTWICKLER weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass der Datenschutz für Datenübertragungen in offenen Netzen wie dem Internet nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht umfassend gewährleistet werden kann. Auch andere Teilnehmer am Internet sind unter Umständen technisch in der Lage, unbefugt in die Netzsicherheit einzugreifen und den Nachrichtenverkehr zu kontrollieren. Für die Sicherheit der von ihm ins Internet übermittelten Daten trägt der Kunde deshalb selbst Sorge.
  6. NETZENTWICKLER ist berechtigt im Rahmen der Bonitätsprüfung bei Wirtschaftsauskunfteien Auskünfte einzuholen. NETZENTWICKLER ist ferner berechtigt, den Wirtschaftsauskunfteien die für das Inkasso erforderlichen Daten des Kunden aufgrund nichtordnungsgemäßer Vertragsabwicklung (z. B. beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung, erlassener Vollstreckungsbescheid, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) zu übermitteln. Soweit während der Laufzeit dieses Vertrages entsprechende Daten aus anderen Kundenbeziehungen bei der Auskunftei anfallen, kann NETZENTWICKLER hierüber ebenfalls Auskunft erhalten. Die jeweilige Datenübermittlung und Speicherung erfolgt nur, soweit sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen von NETZENTWICKLER, eines Vertragspartners der Auskunftei oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch die schutzwürdigen Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden.

§12 Schlussklausel und Zuständigkeit

  1. Sämtliche Änderungen und Nebenabreden zu diesem Vertrag sowie Kündigungen bedürfen der Schriftform (§ 126 BGB). Dies gilt auch für das Abbedingen der Schriftformklausel.
  2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder auch nur ein Teil einer Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag eine ausfüllungsbedürftige Lücke enthalten, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung oder der Lücke tritt eine dem wirtschaftlichen Zweck der Vereinbarung nahekommende Regelung. Die Anwendbarkeit von § 139 BGB wird abbedungen.
  3. Es sind die für den Sitz von NETZENTWICKLER örtlich zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig, soweit gesetzlich zulässig. NETZENTWICKLER kann Klagen gegen den Kunden auch an dessen Wohn- oder Geschäftssitz erheben.
  4. Der deutsche Text dieses Vertrages ist verbindlich.